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   BVerwG, 24.06.2002 - 3 B 69.02   

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https://dejure.org/2002,10386
BVerwG, 24.06.2002 - 3 B 69.02 (https://dejure.org/2002,10386)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2002 - 3 B 69.02 (https://dejure.org/2002,10386)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - 3 B 69.02 (https://dejure.org/2002,10386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zu den Darlegungsvoraussetzungen für die Geltendmachung der Revisionszulassungsgründe der Grundsatzbedeutung, Divergenz und Verfahrensmangel; Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Annahme erheblicher bis unerträglicher Lärm- und Abgasbelastungen durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 3 B 69.02
    Die Beschwerdebegründung, die in ungeordneter Weise das Vorliegen sämtlicher Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO (Grundsatzbedeutung, Divergenz sowie Verfahrensmangel) behauptet, erfüllt nicht die Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

    Im Übrigen verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision sowie den Umstand, dass eine fehlerhafte Anwendung von zutreffenden abstrakten Rechtssätzen eine Revisionszulassung weder unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung noch der Divergenz zu rechtfertigen vermag (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 3 B 69.02
    2 Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Prüfung ausdrücklich die Maßstäbe zugrunde gelegt, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Fälle der in Rede stehenden Art entwickelt worden sind, welche dadurch gekennzeichnet werden, dass sich in einem schleichenden Prozess überörtlicher Durchgangsverkehr in einer Weise von einer an sich hierfür vorgesehenen Durchgangsstraße (Bundesstraße) auf eine Straße verlagert hat, welche ursprünglich ganz überwiegend innerörtlichem Verkehr gedient hat, dass die Anlieger erheblichen bis unerträglichen Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt sind (vgl. grundlegend Urteil vom 4. Juni 1986 BVerwG 7 C 76.84 BVerwGE 74, 234; seither stRspr).

    Denn auch dann, wenn eine ursprüngliche Ortserschließungsstraße zunehmend vom überörtlichen Verkehr als so genannter Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen ausgelöst werden, die von den Anliegern solcher Straßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen, kann eine Ablehnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen gerechtfertigt sein, wenn einer (Rück )Verlagerung des überörtlichen Verkehrs gewichtige Verkehrsbedürfnisse und Interessen anderer Anlieger entgegenstehen (Urteil vom 4. Juni 1986 a.a.O. S. 239 und S. 240).

  • VG Koblenz, 17.11.2008 - 4 K 1973/07

    Straßenverkehrsrecht; Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen durch die

    Mangels rechtlicher Möglichkeiten der Verkehrsbehörde zur Anordnung von Schranken an den von den Klägern begehrten Orten bedarf es an dieser Stelle keiner Vertiefung der weiterhin offenen Fragen, welche Verkehrsimmissionen die Kläger noch hinnehmen müssen (vgl. zu den insoweit geltenden Rechtsgrundsätzen: Urteil der Kammer vom 17. November 2008 - 4 K 1963/07.KO - m.w.N.) und inwieweit andere zu befürchtende Beeinträchtigungen von öffentlichen und privaten Interessen - wie von der Beklagten vorgetragen - eine Abwägung zu Lasten der Kläger noch tragen könnten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - a.a.O., Beschlüsse vom 18.10.1999 - 3 B 105/99 - NZV 2000, 386, und vom 24.06.2002 - 3 B 69.02 - NVwZ-RR 2003, 102; BayVGH, Urteil vom 18.02.2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl. 2003, 80).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2005 - 4 N 136.05

    Inhalt und Grenzen des Schutzes des Art. 3 GG im Rahmen eines

    Das ist in Literatur (bestätigend aus jüngster Zeit etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis 6. Aufl. 2005, Rdnr. 62; Schöbener BayVBl 2001, 321, 330; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayerBG Art. 12 Anm. 6 e) wie Judikatur (OVG Frankfurt [Oder] Beschluss vom 25. September 2002 3 B 69/02; OVG Magdeburg ZfPR 2001, 171, 179; OVG Münster ZBR 1995, 80 f. und DÖD 2000, 137, 139) anerkannt.
  • VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582

    Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (verneint)

    Soweit die vorgenannte Bestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl 2003, 80 nachgehend BVerwG, B.v. 24.06.2002 - 3 B 69/02 - NVwZ-RR 2003, 102).
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